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Satzung des gemeinnützigen Vereins
Margaret Morris Movement – Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Margaret Morris Movement-Deutschland“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Die Zielsetzungen des Vereins sind

1. Die Förderung von Wertschätzung, Verständnis und Ausübung natürlicher und entspannender Bewegung, von körperlicher Erziehung und künstlerisch kreativem Tanz nach der von Margaret Morris entwickelten Methode, bekannt als „Margaret Morris movement“.
2. Die Gesundheitsförderung und die Unterstützung der Rehabilitation von kranken, behinderten und älteren Menschen durch die besondere Bewegungsart nach den Prinzipien des „Margaret Morris Movement“.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

Das Veranstalten von Klassen, Intensivkursen, Workshops, Schulungen, der Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen nach den Richtlinien der „International Association of Margaret Morris Movement Ltd.“, ferner die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorführungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ncht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich für das Margaret Morris Movement interessiert oder es ausüben will. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der jährliche Vereinsbeitrag ist bei Aufnahme in den Verein und jährlich am Jahresanfang zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand.

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
2. durch förmliche Ausschließung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. grobe Verstöße gegen die Satzung und Interesse des Vereins
b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c. zweimalige Nichtzahlung des Beitrages.

Die Entscheidung über die Ausschließung ergeht durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht;
2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500,00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinvermögen haften.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens nach Bedarf Ausschüsse einzuziehen, insbesondere zur Planung, Vorbereitung und Durchführung einzelner in §1 Abs. 3 genannten Veranstaltungen.

§ 7  Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Neuwahl des Vorstands

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, sowie Beschlüsse über die Auslösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch einem Viertel der eingeschriebenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt in der nächsten Versammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke oder für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens insbesondere für die Gesundheitsförderung durch Bewegung.

Stand: März 2014